§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Tarot e.V.“.

(2) Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München – Registergericht - unter Nr. VR18092 eingetragen.

(3) Der Vereinssitz ist München

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist

(a) die Förderung des Kulturguts Tarot: der Verein fördert einen zeitgemäßen Umgang mit Tarot unter besonderer Berücksichtigung psychologischer, traditioneller, kunst-, kultur- und geistesgeschichtlicher sowie weltanschaulicher Zusammenhänge;

(b) Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, den allgemeinen Bekanntheitsgrad des Tarot und seine Akzeptanz in der Bevölkerung zu stärken;

(c) die Interessenvertretung, Förderung und Vernetzung derer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Mittel und Möglichkeiten des Tarot im Sinne des Tarot e.V. nutzen;

(d) die Durchführung bzw. Förderung von Forschung und Lehre mit dem Ziel, für Tarot ein zeitgemäßes Verständnis zu entwickeln sowie eine Umgangsform, die die Grundsätze der klassischen Tarot-Traditionen mit modernen Erkenntnissen, insbesondere aus dem Bereich der Psychologie und der aktuellen Beratungspraxis, verbindet.

(2) Die Zwecke des Vereins werden durch öffentliche Veranstaltungen, Informationen und Aktionen sowie durch Kurse, Seminare und Publikationen verwirklicht.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Gestrichen

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erhalten die Mitglieder keine Vermögensanteile zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Kostenerstattungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, sobald sie das 18. Lebensjahr erreicht hat.

(2) Die Mitgliedschaft und die aus ihr sich ergebenden Rechte sind weder übertragbar noch vererblich. Ihre Ausübung kann einer anderen Person nicht überlassen werden.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beitritt zum Verein. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und schriftliche Aufnahmebestätigung des Vorstandes. Im Fall einer Ablehnung ist die Entscheidung schriftlich zu begründen. Hiergegen kann der/die Bewerber/in innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheids zu Händen des Vorstands Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Dort ist dem/der Bewerber/in Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

(a) Austritt, der in Briefform bis 30. November dem Sekretariat mitzuteilen ist,

(b) Verlust der Rechtsfähigkeit,

(c) Tod und vergleichbare Fälle (z.B. Todes- oder Verschollenheitserklärung),

(d) Auflösung bei juristischen Personen,

(e) Ausschluss wegen groben oder wiederholten Verstoßes gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins, auch wegen Verzugs mit einem Jahresbeitrag. Gegen den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbescheid kann Berufung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheids zu Handen des Vorstands bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Wird der Ausschließungsbescheid vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.

(5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen und Herausgabe überlassener Betriebsmittel. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und in ihnen das Stimmrecht auszuüben. Nachweis für das Recht auf Ausübung des Stimmrechts ist die Mitgliedskarte, die den Mitgliedern zugeschickt wird, wenn sie ihren Jahresbeitrag bezahlt haben. Diese Karte ist deshalb zu den Mitgliederversammlungen mitzubringen.

(2) Die ordentlichen Mitglieder des Vereins genießen folgende Rechte:

a) das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung;

b) das Recht, über alle Beschlüsse informiert zu werden, welche von Organen des Vereins getroffen werden;

(3) Den ordentlichen Mitgliedern des Vereins obliegen folgende Pflichten:

a) die Verpflichtung, die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu den vorgesehenen Fälligkeiten zu entrichten;

b) die Verpflichtung, ein übertragenes Amt oder eine übernommene Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen;

c) die Verpflichtung, die Ziele und Zwecke des Vereins und dessen Ansehen nach besten Kräften zu fördern.


§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre bestimmt wird. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres unaufgefordert und vollständig im Voraus zu entrichten, und zwar spätestens bis zum letzten Tag des Februars im laufenden Geschäftsjahr. Er ist auch dann für das ganze Geschäftsjahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt oder ausgeschlossen wird. Ist der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht gezahlt, so ruht das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ebenfalls erlischt das Recht, an Vereinsinternen Veranstaltungen online oder persönlich und die Vorteile der Mitgliedschaft, wie sie im Mitgliedsantrag ausgewiesen werden, zu nutzen.

(2) Mitglieder können beim Vorstand die Befreiung vom Mitgliedsbeitrag bzw. dessen Verminderung oder Ratenzahlung beantragen. Der Vorstand kann diese Anträge per Beschluss entscheiden oder der Mitgliederversammlung vorlegen.


§ 7 Persönlichkeits- und Datenschutz

(1) Der Vorstand und seine Beauftragten dürfen gelistete Adressdaten von Mitgliedern des Vereins an natürliche oder juristische Personen außerhalb des Vereins nicht weitergeben, wenn dies mit dem Zweck und den Zielen des Vereins nicht vereinbar ist oder soweit einzelne Mitglieder durch schriftlichen Widerspruch, der dem Vorstand oder seiner Geschäftsstelle zugegangen sein muss, eine solche Weitergabe ausgeschlossen oder eingeschränkt haben.


§ 8 Ehrenmitgliedschaft

(1) Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um die Interessen und Ziele des Tarot e.V. verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen. Voraussetzung ist ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens zwei Mitgliedern und die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittel-Mehrheit.

(3) Ehrenmitglieder haben das Recht der Teilnahme an der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(4) Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sie sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nicht verpflichtet.


§ 9 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

(2) Die Organe des Vereins können sich im Rahmen der Gesetze und dieser Satzung einstimmig eine Geschäftsordnung geben.


§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der:dem Vorsitzenden, der:dem stellvertretenden Vorsitzenden, der:dem Schriftführer:in und der:dem Schatzmeister:in. Die Mitgliederversammlung kann auch beschließen, dass die Funktion des:der Schriftführer:in von der:dem Vorsitzenden oder von der:dem stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen wird oder dass die Funktion des:der Schatzmeister:in von des:der stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen wird. Die Mitgliederversammlung kann ferner beschließen, dass ein:e Beisitzer:in gewählt wird, so dass der Vorstand aus maximal fünf Personen bestehen kann.

(2) Jedes ordentliche Mitglied kann für den Vorstand kandidieren. Endet die Vereinsmitgliedschaft, so endet zugleich auch ein Vereinsamt des Mitglieds.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist möglich.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so führt der verbleibende Vorstand dessen Amtsgeschäfte weiter. Der verbleibende Vorstand kann auch eine Neuwahl des vakanten Vorstandspostens für den Rest der laufenden Wahlperiode auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung setzen.

(5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der:dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der:dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll nach Möglichkeit eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der:des Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des:der stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.


§ 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der:die Vorsitzende und der:die stellvertretende Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt.

(2) Die Vertretungsberechtigung des Vorstands im Sinne des § 26 BGB ist im Innenverhältnis in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als € 1.000,00 (netto, ohne Mehrwertsteuer) ein Vorstandsbeschluss erforderlich ist. Die Vertretung des:der stellvertretenden Vorsitzenden ist im Innenverhältnis weiterhin in der Weise beschränkt, dass er:sie nur bei Verhinderung der:des Vorsitzenden tätig werden darf.

(3) Der Vorstand führt durch den:die Vorsitzende:n die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er:Sie hat insbesondere die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen sowie die Tagesordnung aufzustellen, die Beschlüsse der Vereinsorgane auszuführen, den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr aufzustellen, die Buchführung vorzunehmen und den Jahresbericht zu erstellen. Er:Sie wird hierbei von dem:der stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt. Der:Die Vorsitzende ist berechtigt, bedeutsame Fragen der Mitgliederversammlung zur Entscheidung zu unterbreiten.

(4) Der:Die Schriftführer:in ist verantwortlich für die Ausfertigung der Niederschriften sämtlicher Sitzungen und Versammlungen des Verbandes. Der:Die Schatzmeister:in ist verantwortlich für alle Geldangelegenheiten; er ist insoweit besonderer Vertreter nach § 30 BGB.


§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Eine Vertretung in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie Wahl der Kassenprüfer:innen;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

f) Beschlussfassung über Fragen, die der Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet.


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Fristbeginn ist der Tag der Versendung der Einberufung an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse der Mitglieder.

(3) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungsanträge bekannt zu geben. Über diese Ergänzungsanträge beschließt die Versammlung.

(4) Anträge zu Satzungsänderungen sind der Einladung in vollständigem Wortlaut beizufügen. Die Mitgliederversammlung kann nur über solche Satzungsänderungen beschließen, deren Gegenstand in der Einladung mitgeteilt worden ist.

(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung fordert.


§ 14 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem:der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem:der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem:der Schriftführer:in geleitet. Ist kein

Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleitung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem anwesenden Mitglied übertragen werden.

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(5) Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden.

(6) Für sonstige Satzungsänderungen sowie die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat:innen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der- oder diejenige, der oder die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.


§ 16 Niederschriften

(1) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der Versammlungsleitung und von der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Sind

Versammlungsleitung und Schriftführung identisch, bestellt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte ein Mitglied zur Gegenzeichnung der Niederschrift.

(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern durch den Vorstand zugänglich zu machen.


§ 17 Kassenprüfung

(1) Eine Kassenprüfung findet jedes Jahr im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

(2) Diese wählt ein Mitglied zum:zur Kassenprüfer:in sowie ein Mitglied zum:zur stellvertretenden Kassenprüfer:in.

(3) Der Kassenprüfer berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.


§ 18 Auflösung des Vereins

(1) Falls die Mitgliederversammlung bei der Auflösung des Vereins nichts anderes beschließt, sind der:die Vorsitzende und der:die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen.

(2) Das nach der Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt derjenigen gemeinnützigen Vereinigung zu, die von der Mitgliederversammlung benannt worden ist.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 19 Schlussbestimmungen

(1) Sofern das Registergericht oder das Finanzamt für Körperschaften München Teile der Satzung beanstanden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

(2) Soweit diese Satzung keine Regelungen enthält, gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Satzung berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Verein und seine Organe sind dann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, deren Sinn dem der mangelhaften Bestimmung am nächsten kommt.


[Hamburg, den 08.06.2024]




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